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Messeinrichtung fĂŒr Wasser 


Mit der sogenannten "Wasseruhr" stellt das Wasserversorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge fest.

Diese Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Die Verbandsgemeindewerke bzw. Gemeindewerke stellen die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und tragen die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom WasserzĂ€hler ordnungsgemĂ€ĂŸ angezeigte Wassermenge gilt fĂŒr die Berechnung der GebĂŒhren als verbraucht. Die GrĂ¶ĂŸe der WasserzĂ€hler ist ausschlaggebend fĂŒr den Jahresgrundpreis.

Die WasserzĂ€hler sind Bestandteil des GrundstĂŒcksanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeindewerke bzw. Gemeindewerke.

Ab 30.10.2016 Ă€ndert sich die Kennzeichnung der WasserzĂ€hler gemĂ€ĂŸ EuropĂ€ischer MessgerĂ€terichtlinie.