Messeinrichtung fĂŒr Wasser

Diese Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Verbandsgemeindewerke bzw. Gemeindewerke stellen die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und tragen die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom WasserzĂ€hler ordnungsgemÀà angezeigte Wassermenge gilt fĂŒr die Berechnung der GebĂŒhren als verbraucht. Die GröĂe der WasserzĂ€hler ist ausschlaggebend fĂŒr den Jahresgrundpreis.
Die WasserzĂ€hler sind Bestandteil des GrundstĂŒcksanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeindewerke bzw. Gemeindewerke.
Ab 30.10.2016 Àndert sich die Kennzeichnung der WasserzÀhler gemÀà EuropÀischer MessgerÀterichtlinie.