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Messstellenbetrieb 
Grundlage bildet das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das seit dem 02.09.2016 in Kraft ist.

Der Messstellenbetreiber (MSB) hat eine mess- und eichrechtskonforme Messung zu gewährleisten.
Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass eine Messstelle zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem MSB zugeordnet ist.

Mit Inkrafttreten des MsbG fand die Abgrenzung der unterschiedlichen Zuständigkeiten beim Messstellenbetrieb statt:
    1. Verteilnetzbetreiber (VNB) für das herkömmliche Messwesen - Bestandteil der Leistungen des VNB bei der Gewährung des Netzzuganges
    2. grundzuständigergrundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS)

zu 1.: Das ENTGELT für den Messstellenbetrieb herkömmlicher Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzung abzurechnen - siehe Untermenüpunkt "Netznutzung > Entgelte-NNE".
Wenn der Netzbetreiber auch der grundzuständige Messstellenbetreiber der betroffenen Messstelle ist, so ist der Messstellenbetrieb stets Bestandteil des Netzbetriebes.

zu 2.: Die ENTGELTE (Preisblatt) für den Betrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen finden Sie im Untermenüpunkt "Entgelte mME & iMS". Dort finden Sie auch den entsprechenden Messstellenvertrag.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, soweit diese nicht personenidentisch sind.
Es handelt sich um einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr.3 MsbG und ist seit 01.10.2017 anzuwenden.
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag unterscheidet nicht zwischen konventioneller und moderner Messtechnik - er ist für beider gleichermaßen anwendbar.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag - Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn 
Dateiname:
Dateigröße:
160 kB
Erstellt am:
05.04.2023
Der MSB-RV regelt den Messstellenbetrieb an den Messslokationen von Letztverbrauchern und (Strom-)Anlagenbetreibern für die nicht der Verteilnetzbetreiber (VNB) als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) zuständig ist - nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.
"Messstellenbetreiberrahmenvertrag" (MSB-RV) - keine Schriftform mehr erforderlich

Unter Downloads können Sie sich den STANDARDVERTRAG (gem. BNetzA-Beschluss BK6-17-042) als PDF-Datei herunterladen:
  • MSB-RV-2017_VGW.pdf - Rahmenvertrag der Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn
Messstellenbetreiberrahmenvertrag - Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn 
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Dateigröße:
160 kB
Erstellt am:
05.04.2023
Dateiname:
Dateigröße:
23 kB
Erstellt am:
05.04.2023
Der MSB-RV regelt den Messstellenbetrieb an den Messslokationen von Letztverbrauchern und (Strom-)Anlagenbetreibern für die nicht der Verteilnetzbetreiber (VNB) als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) zuständig ist - nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.
"Messstellenbetreiberrahmenvertrag" (MSB-RV) - keine Schriftform mehr erforderlich

Unter Downloads können Sie sich die STANDARDVERTRÄGE (gem. BNetzA-Beschluss BK6-17-042) als PDF-Datei herunterladen:
  • MSB-RV-2017_GW.pdf - Rahmenvertrag der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn
  • Kontaktblatt der Ansprechpartner
Messwerteverwender - Stromzähler 
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Dateigröße:
72 kB
Erstellt am:
05.04.2023
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Dateigröße:
882 kB
Erstellt am:
05.04.2023
Anforderungen an das Verwenden von Messwerten gemäß § 33 Abs. 2 MessEG
Das novellierte und zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht neue Pflichten vor. Aus diesem Grund erhalten Sie hier die entsprechende Information zu den von uns verwendeten Messeinrichtungen (siehe PDF-Datei).

Nach § 33 Abs. 2 MessEG soll sich der Messwerteverwender vom Messgeräteverwender bestätigen lassen, dass das von ihm verwendete Messgerät die gesetzlichen Anforderungen und seiner gesetzliche Pflichten erfüllt.
Nach § 6 Abs. 1 NNV bestätigt der Netzbetreiber (Messgeräteverwender) gegenüber dem Lieferanten (Messwerteverwender) mit Abschluss des standardisierten Netznutzungsvertrages die Einhaltung der eichrechtlichen Pflichten.