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Markstammdatenregister - Meldepflicht - Rechtsfolgen
PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur
Die Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind verpflichtet, diese PV-Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Als zentrale Datenplattform wurde das MARKTSTAMMDATENREGISTER (MaStRV) bei der Bundesnetzagentur am 31.01.2019 in Betrieb genommen.
Die Meldung können Sie unter diesem Link vornehmen: MARKTSTAMMDATENREGISTER (Meldeportal der BNetzA)
Die Registrierung ist für alle Strom-ERZEUGUNGSANLAGEN verpflichtend. VERBRAUCHS-Anlagen sind nur zu registrieren, wenn diese an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
Es gelten folgende Fristen:
Alle Anlagen, die genutzt werden, müssen unabhängig von ihrem Inbetriebnahmedatum im MaStR gemeldet werden.
- Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31.01.2019 haben für die Registrierung im MaStR Zeit bis spätestens zum 31.01.2021.
- Neue Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31.01.2019 müssen die Registrierung innerhalb von 1 Monat nach der Inbetriebnahme vorgenommen haben.
- Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt: ◦Bei Inbetriebnahme vor 01.07.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate ◦Bei Inbetriebnahme ab 01.07.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate.
Diese o.g. Fristen gelten auch für Stromspeicher. Wobei, unter Beachtung der Frist für Zahlungsansprüche nach dem EEG, der Stromspeicher bis zum 31.12.2019 registriert werden muss.
Achtung - Wir weisen auf die Rechtsfolgen nach der MaStRV hin: erfolgt keine Mitteilung an die BNetzA, ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des eingespeisten Stroms verpflichtet!
Registriernummer der Bundesnetzagentur: ASO-Nummer
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) versendet nach Übernahme der Daten eine schriftliche Registrierungsbestätigung mit den von dem Betreiber gemeldeten Angaben und einer Registrierungsnummer (ASO-xxxxx) als Kennzeichnung für die Datenmeldung an die Anlagenbetreiber. Diese Regsitrierungsnummer muss dem Netzbetreiber als Nachweis für die Meldung vorgelegt werden.
Wichtiger Hinweis für die PV-Anlagenbetreiber zu den Auswirkungen eines Meldeversäumnisses bei der BNetzA:
EEG 2017: Stromsteuer - EEG-Förderung
Der Gesetzgeber hat mit dem Strommarktgesetz vom Juli 2016 ein "Kumulierungsverbot" in das EEG aufgenommen. Diese Regelung wurde mit § 53c EEG 2017 entschärft.
Im Sinne eines "Anrechnungsgebots" können nun EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung künftig paarallel geltend gemacht werden - es findet jedoch eine Anrechnung der Stromsteurbefreiung auf die EEG-Förderung statt.
Bei der Förderhöhe muss nach der Rechtslage differenziert werden. Die Höhe der anzulegenden Werte wird auf der Internetseite (BNetzA und vier ÜNB) veröffentlicht. Maßgeblich ist der Inbetriebnahmetermin.
Achtung: Meldepfllicht der Anlagenbetreiber Nach § 71 Nr. 2 EEG 2017 ist ein Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat und hat auch den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen zu informieren;
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulengende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist.
Überblick zur EEG-Umlage für Bestandsanlagen - EEG 2017
Verringerung auf null Prozent der EEG-Umlage
§ 61c EEG 2017: Bestandsanlagen mit Eigenerzeugung vor 01.08.2014; auch bei Erneuerung, Ersatz oder Erweiterung um max. 30% bis 31.12.2017
§ 61d EEG 2017: ältere Bestandsanlagen mit Eigenerzeugung vor 01.09.2011; auch bei Erneuerung, Ersatz oder Erweiterung um max. 30% bis 31.12.2017
Verringerung auf 20 Prozent der EEG-Umlage
§ 61e EEG 2017: Bestandsanlagen und ältere Bestandsanalagen bei Erneuerung oder Ersatz (ohne Erweiterung) ab 01.01.2018
Ausnahme § 61e Abs. 3 EEG 2017: fehlende Abschreibung bzw. Umstellung von Kohle auf Gas/erneuerbare Energien: dann weiterhin null Prozent
Verringerung auf null Prozent bzw. 20 Prozent der EEG-Umlage
§ 61f EEG 2017: entsprechende Anwendung der §§ 61c bis 61e wenn Rechtsnachfolge i.S.d. §61f gegeben ist (Vorbehalt § 104 Abs. 7 EEG 2017 beachten)
Verringerung auf 40 Prozent der EEG-Umlage
§ 61b EEG 2017: Bestandsanlagen /EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen9 bei Erweiterung ab 01.01.2018 (wie bei Neuanlagen)
Volle EEG-Umlage
§61 Abs. 1 Nr.1 EEG 2017: Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen bei jeder Erweiterung ab 01.01.2018