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NNV: Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag
Im standardisierten Netznutzungsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Netzbetreiber und Lieferant festgehalten. Der Vertrag regelt den Netzzugang (Entnahme) sowohl gegenüber Lieferanten als auch gegenüber Letztverbrauchern.
Neu: der Vertrag kann in Textform abgeschlossen, geändert und gekündigt werden.
Beschluss und MUSTERVERTRÄGE siehe Verlinkung Internetseite BNetzA):
Beschluss BNetzA BK6-13-042 vom 16.04.2015
Novellierung BNetzA BK6-17-168 vom 20.12.2017
Der standardisierte Netznutzungsvertrag sieht ein Kontaktdatenblatt für die Mitteilung der vorläufigen bzw. der endgültigen Netznutzungsentgelte vor. Die erstmalige elektronische Übersendung hat im Zuge des Vertragsabschlusses zu erfolgen. Dazu wird das Kontaktdatenblatt im Excel-Format vom Netzbetreiber elektronisch (per Mail) versandt.
Hinweis: die BNetzA erwägt die Einführung eines Prozesses für den initialen Stammdatenaustausch mit vollautomatisiertem elektronischen Kontaktdatenblatt.
Die EDI-Vereinbarung legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses NETZNUTZUNGSABRECHNUNG mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Der Abschluss einer EDI-Vereinbarung ist im NNV vorgesehen und diesem in Anlage beizufügen.
Zum 1. April 2018 ist die Anpassung der Verträge wirksam geworden: Der Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag erfasst den Messstellenbetrieb mit konventionellen Messeinrichtungen, sofern nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb übernommen hat (gem. §5 MsbG)).
Achtung: Den Messstellenbetrieb mit mME & iMS erfasst der Vertrag nicht.
Netznutzungsvertrag der Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn
Unseren NNV gemäß der BNetzA-Festlegung 2017 (BK6-17-168 und Mitteilung Nr. 1) haben wir hier hinterlegt; die Angaben zur Identifikation der Vertragsparteien sowie das Datum des Vertragsschlusses müssen übereinstimmend konkretisiert werden:
- "Netznutzungsvertrag" (LRV-aktuelle Version) - gilt ab 1.4.2018 siehe Downloads
- Anlage 2: Kontaktdatenblatt
- Anlage 3: EDI-Vereinbarung - siehe Downloads
- Anlage 4: Sperrauftrag - siehe Downloads
Hinweis zur Sperre: Der NB ist verpflichtet "auf Zuruf" die Stromsperre vorzunehmen. Bei einem "Sperraufrag" fallen Kosten an in Höhe von netto 33,65 € je Sperre bzw. je Sperrversuch und netto 22,36 € für die Entsperrung.
- Anlage 5: Zuordnungsvereinbarung - siehe Downloads (nur wenn Netznutzer zugleich Bilanzkreisverantwortlicher ist)
Netznutzungsvertrag der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn
Unseren NNV gemäß der BNetzA-Festlegung 2017 (BK6-168 und Mitteilung Nr. 1) haben wir hier hinterlegt; die Angaben zur Identifikation der Vertragsparteien sowie das Datum des Vertragsschlusses müssen übereinstimmend konkretisiert werden:
- "Netznutzungsvertrag" (BK6-17-168) - gültig ab 1.4.2018 siehe Downloads
- Anlage 2: Kontaktdatenblatt
- Anlage 3: EDI-Vereinbarung - siehe Downloads
- Anlage 4: Sperrauftrag - siehe Downloads
- Anlage 5: Zuordnungsvereinbarung - siehe Downloads (nur wenn Netznutzer zugleich Bilanzkreisverantwortlicher ist)